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BFH 20.08.2009 V R 70/05, StuB 1/2010 S. 37

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Die Bundesrepublik Deutschland kann Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Steuer befreit sind (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gem. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten „behandeln”, die diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 3, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15 UStG 1993; Art. 4 Abs. 5, Art. 13 Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise

Die Entscheidung ist ergangen, nachdem der (BStBl II 2008 S. 454 = Kurzinfo StuB 2008 S. 319) den EuGH angerufen hat und dieser mit Urteil vom – Rs. C-102/08, Salix (BFH/NV Beilage 2009 S. 1222) entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Regelung vorsehen müssen, um sich auf die Befugnis berufen zu können, die Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach