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Ausschluss der Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist nicht gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird (Bezug: § 52 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
Für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist es erforderlich, dass die Körperschaft ausschließlich und selbstlos einen der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke verfolgt und dass sich ein dahin gehender Zweck eindeutig aus der Satzung entnehmen lässt. An der Eindeutigkeit der Selbstlosigkeit fehlte es aber, wenn die Körperschaft „in erster Linie” eigenwirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder fördert. Eine solche Zielrichtung muss durch die Satzung ausdrücklich ausgeschlossen sein.