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Umsatzsteuer | Keine Verzinsung der Einfuhrumsatzsteuer
Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist (Bezug: § 233a AO; § 21 Abs. 2 UStG; Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 241 ZK).
Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine besondere Form der Umsatzsteuer, die durch besondere Regelungen ( Zollvorschriften) aus dem sachlichen Regelungsbereich des Umsatzsteuergesetzes herausgenommen ist und durch das Gemeinschaftsrecht ( Zollrecht) bestimmt wird. Diese enge Verknüpfung mit dem Zollrecht rechtfertigt es nach Ansicht des BFH, bei der Einfuhrumsatzsteuer – wie bei den übrigen Einfuhrabgaben – von einer „Nichtverzinsung” auszugehen.