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StuB 1/2010 S. 39

Inhalt der Gesellschafterliste

Bei der einzureichenden Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) ist eine einmal festgelegte Nummerierung bei Gesellschaftern, bei denen sich keine Veränderungen ergeben haben, beizubehalten (LG Augsburg, Beschluss vom – 2 HK T 902/09 (+), Rpfleger 2009 S. 514).

Hinweis

Das Erfordernis einer laufenden Nummerierung ist durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG vom ) neu in das Gesetz aufgenommen worden und bezweckt die Verbesserung der Transparenz des Gesellschafterkreises.

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