Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur auf tatsächlich hinterzogene Steuern und nicht auf geschätzte Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Hinterziehungszinsen dürfen nur in dem Umfang festgesetzt werden, als Steuer – im Streitfall Vermögensteuer – auch tatsächlich
hinterzogen worden ist.
2.Die Frage nach dem betragsmäßigen Umfang der Steuerhinterziehung ist eigenständig im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung
der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids zu beantworten.
3. Muss die hinterzogene Steuer im Weg der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen errechnet werden, so hat die Schätzung so
zu erfolgen, dass der Betrag der auf jeden Fall hinterzogenen Steuer mit der Gewissheit strafrichterlicher Überzeugung feststeht,
auch wenn der Steuerschuldner nicht in dem für das Besteuerungsverfahren zu fordernden Umfang bei der Sachverhaltsaufklärung
mitwirkt.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 518 Nr. 8 EFG 2010 S. 298 Nr. 4 KÖSDI 2010 S. 16919 Nr. 4 FAAAD-34664
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