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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 2080/08 EFG 2010 S. 296 Nr. 4

Gesetze: AO § 226 Abs. 3

Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen nach § 226 Abs. 3 AO

Leitsatz

  1. § 226 Abs. 3 AO erlaubt eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Als „unbestritten” ist eine Forderung dann nicht anzusehen, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

  2. Bei der Aufrechnung Dritter mit rechtswegfremden Forderungen ist der Begriff „unbestritten” weit auszulegen. Er umfasst jedes rechtwegfremde Hindernis – auch die bloße Einrede.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 21
DStRE 2010 S. 829 Nr. 13
EFG 2010 S. 296 Nr. 4
UAAAD-34659

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