Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung.
Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung.
Eine Erzeugergemeinschaft in Form einer eingetragenen Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Rohmilch
und Molkereiprodukten ist und deren Zweck in der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb liegt und die gegen ihre Mitglieder bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht laut Satzung eine Strafzahlung
in Anknüpfung an die satzungswidrig nicht gelieferte Milchmenge verhängen kann, muss die von den Mitgliedern geleisteten Vereinsstrafen
als BE erfassen.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 248 Nr. 3 CAAAD-34652
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