Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrages
Leitsatz
Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) stellt eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Abreden über die Gewinnverteilung
dar und wird erst mit der Eintragung in das HR wirksam.
Ein „abgeschlossener” Vertrag i. S. des § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG setzt über die bloße Einigung der Vertragsparteien hinaus
die Einhaltung der bestehenden Formvorschriften und damit analog § 293 Abs. 3 AG die Schriftform voraus.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 12 DStRE 2010 S. 615 Nr. 10 EFG 2010 S. 259 Nr. 3 IAAAD-34650
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