Zahlungen einer Gemeinde an einen Dritten aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwecks Vermietung der in städtischer
Trägerschaft stehenden Sporthallen sowohl zur regelmäßigen als auch einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport sowie
zur gewerblichen und nicht gewerblichen Nutzung zu sportlichen Zwecken stellen keinen nicht steuerbaren Zuschuss dar, sondern
ein Entgelt, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Gegenleistung zu erhalten.
Ein nicht steuerbarer (echter) Zuschuss, wäre nur anzunehmen, wenn eine Zahlung unabhängig von einer bestimmten Leistung
entweder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder im allgemeinen Interesse geleistet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 12 DStRE 2010 S. 668 Nr. 11 EFG 2010 S. 359 Nr. 4 HAAAD-34646
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