Förderung von Baumaßnahmen an einer bestehenden
Wohnung nach dem EigZulG
Leitsatz
1. Baumaßnahmen an einem
Gebäude führen nicht bereits dann zu einem Neubau im bautechnischen
Sinne, wenn die Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit den
Gebrauchswert des Hauses über die zeitgemäße substanzerhaltende
Bestandteilerneuerung hinaus insgesamt erhöhen.
2. Baumaßnahmen führen
nicht zur Neuherstellung einer Wohnung im Sinne des EigZulG, wenn bereits vor
den Baumaßnahmen eine vollständige und nutzbare Wohnung bestand,
selbst wenn diese – ohne dass ein Vollverschleiß vorgelegen
hätte – aufgrund Alters und Abnutzung nicht mehr den modernen
Wohngewohnheiten entsprochen haben sollte.
3. Für das Herstellen einer
Wohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 EigZulG genügt nicht allein das Vorliegen
von Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB.
4. Ein Bauaufwand ist wesentlich in
dem Sinne, dass eine Förderung als Ausbau einer bestehenden Wohnung in
Betracht kommen könnte, wenn er etwa ein Drittel des für eine
vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwandes erreicht. Dabei muss
derjenige Aufwand unberücksichtigt bleiben, der auf Erhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen an der Wohnung entfällt.
Fundstelle(n): YAAAD-34636
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