Keine Zugehörigkeit eines überwiegend mit dem
Zerkleinern von Bauschuttabfällen befassten Baustoffrecycling-Unternehmens
zum investitionszulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe
Einstufung eines Betriebs durch ein Statistisches Landesamt kein
Grundlagenbescheid für die Investitionszulage
Leitsatz
1. Ein Baustoffrecycling-Unternehmen,
das schwerpunktmäßig Abbrucharbeiten auf Kundenbaustellen mit
mobilen Brechern durchführt, wobei aus großen Reststeinen und
anderen Materialien durch Einsatz der Brecher- und Siebanlagen kleine Steine
gebrochen werden, das Eigentum an dem nach der Bearbeitung entstandenen
Material (Abfälle und Recyklate) beim jeweiligen Auftraggeber verbleibt
und wobei die Recyklate anschließend von den Kunden teils als Untergrund
im Straßenbau und teils als Zwischenprodukt zur Herstellung von
Betonrohren und Großbetonteilen verwendet werden, gehört nicht zum
Wirtschaftszweig 37.20.5 „Recycling von sonstigen Altmaterialien und
Reststoffen” in Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe” der
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) und ist damit
nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005
investitionszulagebegünstigt.
2. Die Auslegung des Begriffs des
verarbeitenden Gewerbes und damit die Entscheidung, ob ein begünstigter
Betrieb vorliegt, obliegt nach dem InvZulG grundsätzlich den
Finanzämtern und den Gerichten. Finanzbehörden und Finanzgerichte
sind an offensichtlich unrichtige Beurteilungen Statistischer Landesämter
bei der Klassifikation von Betrieben nicht gebunden; eine von einem
Statistischen Landesamt vorgenommene Zuordnung ist kein Grundlagenbescheid i.S.
von § 171 Abs. 10 AO (gegen Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
Urteil v. , 1 K 1137/07).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 481 Nr. 5 OAAAD-34635
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