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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 2518/04

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 10 Abs. 1 S. 1UStG § 10 Abs. 1 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Von einer Kommune an eine eigene Abwasserbeseitigungsgesellschaft aufgrund eines Entsorgungsvertrags weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen der Gesellschaft und der Kommune

Leitsatz

1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er von dieser Geldzahlungen, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang als Voraussetzung für einen steuerbaren Leistungsaustausch besteht. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (Anschluss an ).

2. Ist eine Kommune Alleingesellschafterin einer GmbH und beruht die Übertragung der grundsätzlich der Kommune obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf die GmbH nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern auf einem über den Weg einer Dienstleistungskonzession als Austauschvertrag ausgestalteten „Entsorgungsvertrag” zwischen der Kommune und der GmbH, so sind von der Kommune entsprechend dem Entsorgungsvertrag an die GmbH weitergeleitete Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft (hier: Zuschüsse für Abwasseranlagen aus Mitteln des EG-Regionalfonds –ERFE–, aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” sowie aus Mitteln nach den Investitionsfördergesetz und dem Finanzausgleichsgesetz des Bundes) auch dann als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der GmbH an die Kommune anzusehen, wenn die GmbH gegenüber den Abwassereinleitern im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftritt und die GmbH kein unmittelbares Interesse an der Weiterleitung der Zuschüsse hat, weil die Kommune ohne die Zuschüsse gemäß dem Entsorgungsvertrag höheren Entgelten für die aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs an die GmbH gebundenen Abwassereinleiter zustimmen müsste.

3. In richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts darf sowohl bei der Frage, ob eine Leistung gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt, als auch bei der Frage, was zum Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gehört, ein finaler Zusammenhang aus Sicht des Leistungsempfängers zwischen dem, was er erhält, und dem, was er aufwendet, nicht verlangt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-34633

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