Gewährung von Kindergeld zu Gunsten iranischer Staatsangehöriger; Berücksichtigung der Eigenschaft als Flüchtling im Sinne
der Genfer Konvention
Leitsatz
Ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention hat nach Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen vom (BGBl
II 1956, 507) i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Dieser Anspruch besteht auch rückwirkend für Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung liegen, sofern
der Flüchtling seit mindestens sechs Monaten im Inland wohnt.
Der Besitz eines spezifischen Aufenthaltstitels kann nicht als Anspruchsvoraussetzung verlangt werden.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 437 Nr. 5 HAAAD-34620
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