Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt auch dann vor, wenn sich die kfz-steuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert,
wobei die Änderung auf einer Veränderung der für die Einordnung eines Fahrzeugs maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse beruhen kann.
Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. VO zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom (BGBl I,
2712) gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung
des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein anderes Fahrzeug vorliegt.
Die kfz-steuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder als anderes Fahrzeug bestimmt sich auch nach Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO auf der Grundlage der vom BFH in Anlehnung an § 4 Abs. 4 PBefG entwickelten Abgrenzungskriterien.
Die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke Land Rover Discovery mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.880 kg als Pkw ist
daher nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-34619
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