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Lohnsteuer | Geldwerter Vorteil beim Erwerb von Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche
Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 8 Abs. 3 EStG). Sie sind mit dem sog. Sachbezugswert, der auf der Grundlage des Endpreises berechnet wird, zu erfassen (R 8.2 LStR). Rückwirkend ab 1. 1. 2009 hat die Finanzverwaltung mit die Berechnung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen geändert. Ab diesem Zeitpunkt wird es nicht beanstandet, wenn als Endpreis der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird. Bei ...