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BSG 17.12.2009 B 3 KR 20/08 R, NWB 1/2010 S. 15

Sozialrecht | Anspruch von Hörgeschädigten auf ein digitales Hörgerät

Die gesetzliche Krankenkasse muss zur medizinisch notwendigen Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät auch die über den sog. Kassenfestbetrag hinaus anfallenden Kosten tragen. Angemessen sei die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein für Hilfsmittel festgesetzter Festbetrag begrenzt daher die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkreten Behinderung objektiv nicht ausreicht. Digitale Hörgeräte sind analogen Geräten überlegen, oft kleiner und gebrauchsfreundlicher und i. d. R. wesentlich teurer.