BAG Urteil v. - 6 AZR 595/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TV Soziale Absicherung § 4

Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt, 4 Sa 69/07 vom ArbG Magdeburg, 10 Ca 2508/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom idF vom (nachfolgend: TV Soziale Absicherung).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Küchenhilfe beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV Soziale Absicherung Anwendung. Dieser enthält ua. die folgenden Regelungen:

"Vorbemerkungen

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei erforderlichen Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung der Arbeitnehmer unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung.

...

§ 4 Abfindung

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhält eine Abfindung.

...

(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn

a) die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist oder

...

(6) Tritt der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung/des Monatslohnes (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht."

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vor dem Hintergrund eines im Stadtrat beschlossenen Personalabbaus mit Schreiben vom zum . Im Kündigungsschreiben heißt es:

"...

Nach Vergabe der Leistungen, voraussichtlich im Mai 2003, wird Ihnen ein Weiterbeschäftigungsangebot bei einem privaten Dienstleister unterbreitet. Sofern Sie das Angebot annehmen, werde ich die Kündigung zurücknehmen. In diesem Fall wird Ihr Arbeitsverhältnis durch Personalüberleitungsvertrag mit den beschäftigungssichernden Folgen des § 613 a BGB auf den privaten Anbieter übergeleitet.

..."

Ein von der Beklagten nach der Kündigung mit Schreiben vom unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Personalüberleitungsvertrags mit einem privaten Dienstleister lehnte die Klägerin ab.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin blieb erfolglos. Nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer der Höhe nach unstreitigen Abfindung nach § 4 TV Soziale Absicherung.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 4.920,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, der Klägerin stehe keine Abfindung zu, weil sie ein Arbeitsplatzangebot abgelehnt habe. § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung setze weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck eine bestimmte zeitliche Abfolge zwischen der Kündigungserklärung und der Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer voraus.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

I. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.920,00 Euro brutto.

1. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung liegen vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde aus Gründen des Personalabbaus gekündigt. Die Höhe der Abfindung steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Abfindungsanspruch der Klägerin nicht deshalb gem. § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung ausgeschlossen, weil die Klägerin das auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem privaten Dienstleister gerichtete Angebot der Beklagten abgelehnt hat.

a) Nach § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung nicht zu, wenn die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund (zB Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist. Nach dem Wortlaut dieser Tarifnorm muss das Arbeitsplatzangebot der Kündigung zeitlich vorangegangen sein. Nur dann kann die Kündigung aufgrund der Ablehnung des Angebots aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund "erfolgt" sein. Die Kündigung muss zu der vom Arbeitnehmer zuvor erklärten Ablehnung des Arbeitsplatzangebots in einem Kausalzusammenhang stehen (Senat - 6 AZR 695/97 - ZTR 2000, 227). Erfolgt das Arbeitsplatzangebot und dessen Ablehnung erst zeitlich nach der Kündigungserklärung, fehlt dieser Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung des Angebots und der Kündigung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Angebot auf einen Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem Dritten bezieht (vgl. dazu Senat - 6 AZR 361/04 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 42).

b) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Abfindungsanspruch nach § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung nur ausgeschlossen ist, wenn die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer "zu vertretenden Grund" erfolgt. Der Arbeitnehmer hat die Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes nur dann zu vertreten, wenn ihm ein hinreichend bestimmtes Angebot gemacht wurde. Nur wenn der Arbeitnehmer weiß, wer der neue Arbeitgeber sein wird und zu welchen Bedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll, kann ihm vorgeworfen werden, den Grund für die Kündigung schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) herbeigeführt zu haben. Die vage Ankündigung einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit genügt hierfür nicht. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist mit dem Wortlaut der Tarifbestimmung nicht vereinbar.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten bezweckt § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung nicht, Abfindungsansprüche generell auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis eine zumutbare soziale Absicherung aus einem neuen Arbeitsverhältnis hätte erlangen können. Der tarifliche Gesamtzusammenhang macht vielmehr deutlich, dass der Abfindungsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn einer der tariflich normierten Ausschlusstatbestände vorliegt. Diese erfassen keineswegs alle denkbaren Konstellationen einer wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers nach erfolgter Kündigung. Scheidet etwa der Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst aus und begründet er im Anschluss daran auf eigene Initiative ein Arbeitsverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber, führt dies mangels eines entsprechenden Ausschlusstatbestands nicht zu einem Ausschluss des Abfindungsanspruchs, obwohl der Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert ist. Nur unter den in § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung genannten Voraussetzungen, dh. Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber iSd. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT, verringert sich die Abfindung nach den in § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung im Einzelnen auf- geführten Maßgaben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gem. § 4 Abs. 7 TV Soziale Absicherung der Abfindungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn das Rentenstammrecht des Arbeitnehmers bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Der Arbeitnehmer, der bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat, verliert daher den tariflichen Abfindungsanspruch nicht schon deshalb, weil eine anderweitige soziale Absicherung besteht (Senat - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158).

d) Das Vorgehen der Beklagten steht auch nicht im Einklang mit dem in der Vorbemerkung des TV Soziale Absicherung formulierten übergreifenden Ziel des Tarifvertrags, bei den erforderlichen Umstrukturierungen Beschäftigungsmöglichkeiten vorrangig gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung zu prüfen. Durch die Kündigung hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet, ohne zuvor entsprechend der tarifvertraglichen Zielsetzung anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten geklärt und dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der Entlassung Arbeitsplatzangebote unterbreitet zu haben.

e) Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes und der nachfolgenden Kündigung führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen einem Abfindungsanspruch und einem anderen Arbeitsplatz. Hätte die Beklagte der Klägerin den Arbeitsplatz bei dem privaten Reinigungsunternehmen vor der Kündigung angeboten, hätte der Klägerin kein Anspruch auf eine Abfindung zugestanden (vgl. Senat - 6 AZR 361/04 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 42).

3. Die Ablehnung des Arbeitsplatzangebots durch die Klägerin war nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin war nicht verpflichtet, den ihr nach der Kündigung angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen, um der Beklagten die Zahlung der tariflichen Abfindung zu ersparen. Die Beklagte übersieht, dass sie es in der Hand gehabt hätte, mit der Kündigung bis zur Klärung der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu warten und der Klägerin vor der Kündigung den Arbeitsplatz bei dem Dienstleister anzubieten. In diesem Falle hätte der Klägerin kein Abfindungsanspruch zugestanden (vgl. Senat - 6 AZR 361/04 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 42).

4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

II. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-34433

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein