Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: UrhG § 31 Abs. 4 a.F.; UrhG § 88 Abs. 1; UrhG § 89 Abs. 1; UrhG § 137l; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen am in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
1. Unbekannte Nutzungsarten im Sinne des Urheberrechts sind durch neue Technologien (CD-ROM, Pay-TV, Internet u.a.) möglich gewordene eigenständige Verwendungsformen eines Werkes, die im Zeitpunkt der Einräumung des Nutzungsrechts noch nicht bekannt waren (vgl. BGHZ 133, 281 <287 ff.>; 163, 109 <114 ff.>; Loewenheim/Nordemann, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 26 Rn. 33 ff.). Insoweit enthielt der frühere § 31 Abs. 4 UrhG folgende Regelung:
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) bis (3) ...
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) ...
Durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom (BGBl I S. 2513) hat der Gesetzgeber dieses Verbot beseitigt und die Einräumung von Rechten in Bezug auf unbekannte Nutzungsarten im Einzelnen geregelt. Das Filmurheberrecht hat dabei eine spezielle Regelung erfahren.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes lauten nunmehr wie folgt:
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
§ 88 Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) ...
§ 89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) bis (4) ...
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem und dem einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen entfällt.
2. Die Beschwerdeführer sind Filmurheber, die insbesondere als Drehbuchautoren und Regisseure hervorgetreten sind. Sie haben Filmproduzenten und Rundfunkanstalten (im Folgenden: Rechteverwerter) die Verwertungsrechte an ihren Werken ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine von den genannten Vorschriften sowie der Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. ausgehende Verletzung von Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Die Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. verstoße gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot. Die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten stelle eine an §§ 398, 413 BGB zu messende Rechtsübertragung dar. Voraussetzung sei damit, dass die Forderung zumindest bestimmbar sei. Träfen jedoch die Parteien eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Einräumung einer unbekannten Nutzungsart, seien sie nicht in der Lage zu bestimmen, was überhaupt übertragen werde.
Entgegen der Ansicht des Gesetzgebers bestehe kein Bedürfnis an der Änderung der früheren Rechtslage. Insbesondere treffe es nicht zu, dass auf den Rechteverwerter im Fall einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart hohe Risiken und Transaktionskosten zukämen, weil er Rechte von diversen, gegebenenfalls schwer zu ermittelnden Urhebern nacherwerben müsste. Vielmehr lägen den Rechteverwertern detaillierte Verträge vor, aus denen alle beteiligten Urheber zu ersehen seien. Das frühere Verbot von Verträgen über unbekannte Nutzungsarten bewirke auch keine Blockade der Verwertung neuer Technologien zu Lasten der Allgemeinheit. Es habe die Verwertung von Filmen weder in Form von DVDs noch im Wege des Internets blockiert.
b) Die Änderungen in § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe, verstießen gegen die Eigentumsgarantie (aa), gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (bb), gegen die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Vertragsfreiheit (cc) und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Filmurheber (dd).
aa) Indem der Gesetzgeber die Übertragung unbekannter Nutzungsarten auf die Filmproduzenten anordne, ohne dass den Filmurhebern ein Widerrufsrecht zustehe (§ 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG), greife er in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum der Beschwerdeführer ein. Diesen werde das Recht genommen, bei Bekanntwerden einer neuen Nutzungsart deren Verwertung selbst vorzunehmen. Das vom Gesetzgeber angeführte finanzielle und rechtliche Risiko des Filmproduzenten bestehe in Wirklichkeit nicht. Nicht nur sei es ein Leichtes, die relevanten Urheber zu ermitteln. Auch hätten die Filmproduzenten die Kosten der Produktion ursprünglich ohne Berücksichtigung von Erlösen aus unbekannten Nutzungsarten kalkuliert, so dass deren Verwertung nunmehr eine unerwartete Zusatzeinnahme darstelle.
Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer werde nicht durch den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung nach § 32c UrhG gerechtfertigt. Der Vergütungsanspruch benachteilige die Urheber in prozessualer Hinsicht. Der Urheber müsse beweisen, dass überhaupt eine neue Nutzungsart vorliege. Angesichts der Judikatur des Bundesgerichtshofs trage er hier ein immens hohes Risiko. Aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen Filmurhebern und Filmproduzenten sei davon auszugehen, dass eine Mehrzahl der Filmurheber dieses Prozessrisiko nicht eingehen werde. Damit sei der Urheber an den wirtschaftlichen Früchten seines Schaffens nicht mehr beteiligt. Darüber hinaus sei er für die Angemessenheit seines gesonderten Vergütungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Das Gesetz schweige dazu, wie er die Kriterien für die von ihm verlangte gesonderte Vergütung beibringen könne. Die Gerichte hätten bereits bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung größte Probleme, was zu Lasten der Urheber gehe. Urheberrechtsprozesse dauerten nicht selten 15 Jahre. Zudem sei die Unterrichtungspflicht gemäß § 32c Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht sanktioniert. Der Gesetzgeber bürde den Beschwerdeführern die Pflicht auf, ständig den Markt zu beobachten, um feststellen zu können, ob ihr Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet werde. Eine weitere unverhältnismäßige Benachteiligung der Urheber enthalte § 32c Abs. 2 UrhG. Das Insolvenzrisiko des Dritten, auf den das Nutzungsrecht übertragen wurde, trage wegen des Wegfalls der Haftung des originären Vertragspartners der Urheber.
bb) Der Ausschluss des Widerrufsrechts nur für Filmurheber durch § 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber bezwecke, eine möglichst ungehinderte Verwertung des Films in einer unbekannten Nutzungsart zu gewährleisten, dies aber generell für alle Werkarten. Die Schlechterstellung der Filmurheber könne nicht damit begründet werden, dass einzelne Urheber mittels eines Widerrufsrechts die Verwertung verhindern könnten, denn solches gebe es auch in anderen Bereichen, so in der Musikbranche und im Literaturbereich etwa bei Lexika.
cc) Der Gesetzgeber verletze weiter die im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleistete Vertragsfreiheit der Beschwerdeführer, da er den Filmproduzenten qua Gesetz und unwiderruflich auch den Erwerb unbekannter Nutzungsarten zuspreche. Den Beschwerdeführern werde ein Vertragspartner diktiert.
dd) Das von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Urheberpersönlichkeitsrecht schütze die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk in umfassender Weise. Er solle autonom entscheiden können, ob er sein Werk überhaupt verwerten möchte und wenn ja, in welcher Form. Dieses Recht sei durch die Neuregelung verletzt. Die aufgezwungene Verwertung könne den ideellen Interessen der Filmurheber zuwiderlaufen. Aus technischer Sicht bestehe die Gefahr gröblichster Entstellungen, zum Beispiel dadurch, dass in der neuen Nutzungsart des Handy-TV wegen der kleineren Bildfläche Bildränder weggeschnitten würden, die jedoch wichtige Details des Filmwerkes enthielten. An der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ändere der Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung bei der Verwertung von neuen Nutzungsarten nichts. Der Gesetzgeber gehe zu Unrecht davon aus, dass bei der Verwertung in neuen Nutzungsarten auch für die Urheber wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stünden. Ein Urheber würde sich weigern, einer neuen Nutzungsart zuzustimmen, mit der er sich der Lächerlichkeit preisgeben würde.
c) Die Regelung des § 137l UrhG verletze die Beschwerdeführer in ihrem Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG (aa) und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot (bb).
aa) Die Norm schränke eine als Eigentum geschützte Position des Urhebers ein. Dabei habe der Gesetzgeber den Eingriff in das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage selbständig zu würdigen und Änderungen nur zum Schutze des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Der Gesetzgeber bezwecke eine Öffnung der Archive. Zur Erreichung dieses Zweckes sei die Neuregelung jedoch nicht geeignet, weil der Rechteverwerter frei über die neuen Nutzungsarten disponieren könne. Rentiere sich die neue Nutzungsart für den Rechteverwerter nicht, werde er von einer Verwertung absehen.
Die Fiktion der Rechtsübertragung sei zudem nicht erforderlich. Mindestens zwei mildere Mittel für eine Öffnung der Archive habe der Gesetzgeber übersehen. Zum einen könnte die Übertragungsfiktion nur dann eintreten, wenn der Rechteverwerter eine Verwertung in einer neuen Nutzungsart auch tatsächlich vornehmen will. Demgegenüber bewirkt die Neuregelung, dass dem Urheber Verfügungsrechte entzogen würden, ohne dass er einen Einfluss darauf habe, ob der Rechteverwerter überhaupt eine Verwertung vornimmt und damit den Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung des Urhebers auslöst. Ein weiteres milderes Mittel gegenüber der jetzigen Regelung bestehe darin, dem Rechteverwerter lediglich einfache, keine ausschließlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Dann könnte der Urheber weiteren Dritten ein einfaches Nutzungsrecht einräumen und behielte einen Rest an Dispositionsfreiheit. Dies hätte zudem zur Folge, dass der Zweck einer Öffnung der Archive effektiver erreicht würde.
§ 137l UrhG sei schließlich auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber habe es nicht geschafft, den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine angemessene Nutzung der schöpferischen Leistung und die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
(1) Weder das Widerspruchsrecht noch der Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung stelle eine adäquate Kompensation für den Grundrechtseingriff dar.
Der Rechteverwerter habe bei Nutzungsarten, die am bereits bekannt sind, nicht die Pflicht, den Urheber darüber zu informieren, dass er mit der Verwertung in einer neuen Nutzungsart beginne. Eine überragende Anzahl von Urhebern habe keine Kenntnis von ihrem Widerspruchsrecht, da sie sich nicht stets einen Überblick über die gegenwärtige Rechtslage verschafften. Des Weiteren sei die Jahresfrist zu kurz bemessen; gerade Filmurheber befänden sich für Dreharbeiten oft längere Zeit im Ausland. Schließlich sei der Widerspruch wirkungslos, wenn der Rechteverwerter bereits mit der Verwertung begonnen habe. Insoweit habe der Gesetzgeber das mildere Mittel außer Acht gelassen, die einjährige Widerspruchsfrist erst dann einsetzen zu lassen, wenn der Rechteverwerter den Urheber darüber benachrichtigt hat, dass er mit der Verwertung beginnen möchte. Auch die dreimonatige Frist des § 137l Abs. 1 Satz 3 UrhG gehe zu Lasten der Urheber. Es genüge, dass der Rechteverwerter die Information über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung auf den Postweg bringe. Im Prozess müsse der Urheber dann beweisen, dass der Rechteverwerter mit der Verwertung begonnen habe, ohne ihn vorher darüber zu informieren. Zudem bürde der Gesetzgeber den Urhebern die Pflicht auf, ständig ihre Vertragspartner über Adressänderungen zu informieren. Auch die Mitteilung einer neuen Anschrift müsse der Urheber im Prozess beweisen. Ohnehin entfalle bei Filmurhebern das Widerspruchsrecht wegen § 137l Abs. 4 UrhG.
Auch der durch § 137l Abs. 5 UrhG eingeführte Vergütungsanspruch kompensiere den Eingriff in das Urheberrecht nicht (dazu schon oben, b aa). Hier komme hinzu, dass der Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden könne. Somit könnten die Urheber die gesonderte Vergütung nicht individuell mit dem Rechteverwerter aushandeln.
(2) Diese Belastungen der Urheber führten dazu, dass die gesetzlichen Regelungen in ihrer Zweck-Mittel-Relation verfassungswidrig seien. Der Zweck der Öffnung der Archive werde nur äußerst bedingt erfüllt, dies stehe in keiner Relation zu den aufgezeigten Grundrechtsbeeinträchtigungen auf Seiten der Urheber.
bb) Die Beschwerdeführer berufen sich schließlich auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
§ 137l UrhG regle einen Sachverhalt, der bereits vor der Gesetzesverkündung begonnen habe, aber noch nicht abgeschlossen sei. Diese unechte Rückwirkung sei verfassungswidrig, weil die Urheber mit diesem Eingriff in ihre Rechtsposition nicht hätten rechnen und ihn auch in ihre Dispositionsüberlegungen nicht einbeziehen müssen, wobei das Vertrauen auf Seiten der Urheber schutzwürdiger sei als die verfolgten Gemeinwohlinteressen. Der Zweck einer Öffnung der Archive sei zwar legitim, das ergriffene Mittel jedoch nicht geeignet, nicht erforderlich und nicht angemessen (dazu schon oben, aa). Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Allgemeinheit das Werk bereits bei der ursprünglichen Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen konnte.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist aus verschiedenen Gründen unzulässig.
1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; stRspr). Daran fehlt es, denn der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer selbst und gegenwärtig durch die angegriffenen Neuregelungen betroffen sind.
Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführer bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig gewesen sind - darunter bei solchen, die in dem von § 137l UrhG erfassten Zeitraum entstanden -, impliziert keine konkrete Betroffenheit im Hinblick auf unbekannte Nutzungsarten. Die Verfassungsbeschwerde gleicht insoweit eher einem abstrakten Normenkontrollantrag. Es genügt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht, dass eine angegriffene Norm nach Struktur und Inhalt geeignet ist, Grundrechtspositionen zum Nachteil der Beschwerdeführer zu verändern (vgl. BVerfGE 79, 1 <15>). Ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine gegenwärtige Betroffenheit ist auch nicht schon deswegen zu bejahen, weil die Beschwerdeführer irgendwann potentiell durch die Gesetzesnovelle betroffen sein können (vgl. BVerfGE 1, 97 <102>), etwa wenn ein Filmproduzent die Internet-Verwertung eines von den Beschwerdeführern in den frühen 90er Jahren geschaffenen Werkes aufnimmt. Aus der Verfassungsbeschwerde geht auch nicht hervor, dass bereits eindeutig abzusehen wäre, dass und wie die Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 101, 54 <73 f.>). Schließlich schweigt die Verfassungsbeschwerde dazu, ob die Beschwerdeführer unter Geltung der neuen § 31a, § 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG Verträge abgeschlossen haben oder dies beabsichtigen und falls ja, unter Verwendung welcher Vertragsklauseln.
2. Der Zulässigkeit der unmittelbar gegen das Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde steht ferner der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 890/06 -, NVwZ 2009, S. 1217 <1218>). Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1 <20>). Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 <105>; 72, 39 <44>; stRspr). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, sowohl hinsichtlich der für Neuverträge geltenden Regelung der § 31a, § 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG (a) als auch hinsichtlich § 137l UrhG, der eine Hebung der in Archiven befindlichen Werke bezweckt und dafür in Altverträge eingreift (b). Die Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte entfällt hier auch nicht ausnahmsweise (c).
a) Die Neuregelung der § 31a, § 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG führt nicht zu einem Entzug von Rechten von Gesetzes wegen. Es handelt sich vielmehr um Normen, die die durch Wegfall des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. neu entstandene Möglichkeit der Übertragung von Verwertungsrechten in unbekannten Nutzungsarten ausgestalten. § 88 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG enthalten nach allgemeiner Meinung eine Auslegungsregel (vgl. nur Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 88 Rn. 1, § 89 Rn. 1 m.w.N.). Danach liegt in der Gestattung der Verfilmung beziehungsweise in der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Films "im Zweifel" die Einräumung des ausschließlichen Rechts einer Nutzung "auf alle Nutzungsarten". Der Filmurheber kann sich die künftige Verwertung hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten vorbehalten. Vereinbarungen über unbekannte Nutzungsarten sind zum Schutz des Urhebers grundsätzlich schriftlich zu fixieren (§ 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Urheber - nicht jedoch Filmurheber (§ 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG) - erhalten ein Widerrufsrecht (§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 bis 4 UrhG). Bei Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung entsteht ein Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 32c UrhG).
Die aufgrund der Neuregelung zu erwartenden Rechtsfolgen hängen damit in erster Linie vom Inhalt der ab geschlossenen Verträge ab. Kommt es zum Streit, werden die Zivilgerichte die vertraglichen Vereinbarungen auszulegen haben (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 88 Rn. 3, 15 ff.; Wille, GRUR 2009, S. 470). Dabei können bislang nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen zur Auslegung der neuen Vorschriften Bedeutung erlangen. So ist etwa offen, ob die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung bekannter von unbekannten Nutzungsarten in allen Einzelfällen fortgeführt werden kann, nachdem das gesetzliche Verbot des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entfallen ist (vgl. Kitz, GRUR 2006, S. 548 <549 ff.>; Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 31a Rn. 24 f. m.w.N.). Diskutiert wird auch die Auslegung des Begriffs "alle Nutzungsarten" in § 88 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. nur Manegold, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 88 Rn. 51 ff. m.w.N.). Die Vergütungsregelung des § 32c UrhG wirft Fragen auf nach der Reichweite der Unterrichtungspflicht (Abs. 1 Satz 3) und den Rechtsfolgen ihrer Verletzung, nach Maßstäben für die Angemessenheit der gesonderten Vergütung, etwa im Fall der vollständigen Substitution einer bisherigen durch eine neue Nutzungsart, und nach den Rechtsfolgen eines Haftungswechsels nach Absatz 2 (vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 32c Rn. 8, 15; Hoeren, MMR 2007, S. 615 <616>; Kreile, ZUM 2007, S. 682 <684 f.>; Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32c Rn. 21 f., 46 f.; Wandtke/Grunert, a.a.O., § 32c Rn. 20, 29, 36, 42 ff.; alle m.w.N.).
Die fachgerichtliche Entscheidung dieser und weiterer Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Neuregelung zu beeinflussen (vgl. die Diskussion etwa bei Nordemann, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., Vor § 88 ff. Rn. 7; Manegold, a.a.O., § 88 Rn. 56; Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 5; ders., UFITA 2007/III, S. 641 <645 ff.>). Deswegen kann derzeit weder ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (aa) noch gegen den Gleichheitssatz (bb) mit Erfolg gerügt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (vgl. BVerfGE 31, 229 <241, 243>; 79, 1 <25>; 79, 29 <40>). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 <83>; 79, 1 <25>). Dieser bezieht sich auch auf die gesetzliche Ausgestaltung der Maßgaben, nach denen Urheber ihren Anspruch auf Vergütung verfolgen können.
Die Beschwerdeführer bestreiten ohne Erfolg schon das vom Gesetzgeber angenommene Bedürfnis nach einer Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten. Es gehört zu den Aufgaben des parlamentarischen Gesetzgebers, mögliche Missstände zu ermitteln, die sich aus der Anwendung von Gesetzen ergeben. Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung zu einer Novellierung auf langjährigen, intensiven Beratungen mit den beteiligten Kreisen und Sachverständigen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom - im Folgenden: RegE -, BTDrucks 16/1828, S. 14). Schon 1997 hatte eine Enquête-Kommission des Bundestags vorgeschlagen, die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu zuzulassen, wenn der Urheber aus den Erlösen angemessen beteiligt wird (vgl. BTDrucks 13/8110, S. 16 f.). Das Bundesministerium der Justiz rief im Jahr 2003 Arbeitsgruppen ins Leben, die mit Vertretern von Urheber-Verbänden, Verbrauchern, Verwertern, Geräteindustrie, Verwertungsgesellschaften, Wissenschaft und Bundesländern besetzt waren. Die für Fragen betreffend unbekannte Nutzungsarten eingesetzte Arbeitsgruppe "31 IV" kam zu der weitgehend einvernehmlichen Empfehlung, das Verbot der Einräumung unbekannter Nutzungsarten zu beseitigen (vgl. Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeitsgruppensitzungen, abrufbar unter www.bmj.bund.de/media/archive/707.pdf, S. 7 f.). Gesetz wurden letztlich Formulierungen aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom , mit denen Bedenken des Bundesrats Rechnung getragen wurde (vgl. BTDrucks 16/5939, S. 44, 46). Der Gesetzgeber betrachtete es als Folge von § 31 Abs. 4 UrhG a.F., dass neue Technologien - auch zu Lasten der Urheber - deutlich verspätet oder überhaupt nicht zum Einsatz gelangten, weil der einzelvertragliche Nacherwerb von Verwertungsrechten erschwert oder unmöglich sei (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 21 f.; ebenso Berger, GRUR 2005, S. 907 <908>; Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, S. 751 <753 ff.>; Poll, GRUR Int. 2003, S. 290 <298 ff.>; Schwarz, ZUM 2003, S. 733 <735 ff.>; Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <621>; Weber, ZUM 2007, S. 688 <692 f.>; kritisch hingegen Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 <18 ff.>; Wandtke/Holzapfel, GRUR 2004, S. 284 <290 ff.>).
Der Gesetzgeber hat mit der angegriffenen Neuregelung den Beteiligten ein Instrumentarium an die Hand gegeben, welches erst nach fachgerichtlicher Auslegung und Anwendung vom Bundesverfassungsgericht an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen werden kann. Dabei werden die Fachgerichte auch Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung prüfen, sofern dies erforderlich erscheint, um dem Eigentumsrecht der Filmurheber Geltung zu verleihen (vgl. dazu etwa Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 32c Rn. 2). Sollte sich herausstellen, dass eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist, hätte das Fachgericht gegebenenfalls den Weg des Art. 100 Abs. 1 GG zu beschreiten. Andernfalls könnte eine letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichte dem betroffenen Urheber auch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnen.
Dem Gesetzgeber muss in jedem Fall Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht (vgl. BVerfGE 111, 10 <42>; zur Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vgl. auch -, NVwZ-RR 2009, S. 655 <659 f.> m.w.N.).
bb) Nichts Anderes gilt im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei liegt eine Ungleichbehandlung der Filmurheber im Vergleich mit den Urhebern anderer Werkgattungen in der Tat darin, dass ihnen durch § 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG das Widerrufsrecht des § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 bis 4 UrhG versagt ist.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>). Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 <77>). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebensbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 89, 365 <376>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 26, 302 <310>; 31, 119 <130>; 50, 57 <77>; 103, 242 <258>; 110, 412 <436>).
Als Grund für die Differenzierung nennt der Gesetzgeber, Schwierigkeiten beim Nacherwerb von Rechten träten gerade im Filmbereich auf, weil an einem Filmwerk typischerweise eine Vielzahl von Urhebern beteiligt seien, was mit einer Reihe von finanziellen und rechtlichen Risiken sowie der Gefahr der Obstruktion durch einzelne Urheber verbunden sei (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 32 f.; ebenso Kreile, ZUM 2007, S. 682 <687>; Poll, GRUR Int. 2003, S. 290 <298 ff.>; kritisch Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 <20 f.>). Der für Filmurheber geltende Ausschluss des Widerrufsrechts bezieht sich im Übrigen nur auf Verträge, die ab geschlossen werden, kann also bei der Vertragsgestaltung Berücksichtigung finden. Dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat, kann vom Bundesverfassungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden und liegt im Übrigen nicht auf der Hand.
b) Auch die gegen § 137l UrhG erhobenen Rügen sind in Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig.
Die Norm bewirkt zwar im Wege einer gesetzlichen Fiktion bei vor 2008 abgeschlossenen Verträgen die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten; sie bedarf daher keines weiteren Umsetzungsakts. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Auslegungsbedürftigkeit. So ist beispielsweise offen, wie das Tatbestandsmerkmal "alle wesentlichen Nutzungsrechte" zu verstehen ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum [Referenten-]Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom , BRDrucks 257/06 [Beschluss], S. 18 f.; vgl. auch Czernik, GRUR 2009, S. 913 <914>; Grohmann, GRUR 2008, S. 1056 <1057>). Der Gesetzgeber wollte hier der Rechtsprechung die nötige Flexibilität bei der Entscheidung überlassen, welche Rechte bei den verschiedenen Werkarten übertragen worden sein müssen (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 33). Diskutiert wird auch, ob der fingierte Rechtserwerb ex nunc oder rückwirkend erfolgt und ob ausschließliche oder nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden (vgl. nur Nordemann, a.a.O., § 137l Rn. 11 ff., 18, 21 m.w.N.). Die Fiktion ist zudem eingebettet in komplexe Regelungen über fristgebundene Widerspruchsrechte, eine spezielle Vorschrift über Treu und Glauben und einen verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch.
Daher müssen auch hier zunächst die Vertragspraxis sowie die Auslegung und Anwendung durch die Zivilgerichte erweisen, ob die Neuregelung in ihrem Gesamtzusammenhang zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Rechtseinbuße des Urhebers führt (vgl. zur Diskussion Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 <21 ff.>; Jani, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 137l Rn. 35 f.; Klöhn, K&R 2008, S. 77 <82 f.>; Nordemann, a.a.O., § 137l Rn. 1; Schmidt-Hern, ZUM 2008, S. 927; Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 137l Rn. 3 f.; ders., UFITA 2007/III, S. 641 <645 ff.>; Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <622 ff.>).
aa) Dabei ist zu beachten, dass die Gewährleistung eines subjektiven Rechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Unantastbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten bedeutet; sie besagt auch nicht, dass jede inhaltliche Veränderung einer geschützten Rechtsstellung unzulässig wäre. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben. Die Eigentumsgarantie und das konkrete Eigentum sollen keine unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt bilden, wenn Reformen sich als notwendig erweisen (vgl. BVerfGE 31, 275 <284 f.>). Die Umformung subjektiver Rechte ist aber nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 275 <290>).
Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die "in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze" dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des § 137l UrhG gelingen wird und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile - auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 137l Abs. 5 UrhG) hinaus - damit für die Filmurheber verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <624, 626>). Erst dann wird sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
bb) Das Entsprechende gilt für den gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Allerdings schützt bereits Art. 14 Abs. 1 GG vor einem ungerechtfertigten Entzug von Eigentumsrechten (vgl. BVerfGE 31, 275 <290>), so dass die Regeln über die unechte Rückwirkung ohnehin verdrängt werden (vgl. BVerfGE 75, 78 <104 f.>; 101, 239 <257>; stRspr).
c) Dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer zu Dispositionen zwängen, die später nicht mehr korrigiert werden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anrufung der Fachgerichte - kommt es zu einem Streitfall - wäre auch nicht sinn- und aussichtslos.
3. Die Rüge, die Neuregelung der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG verstoße gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit, gegen das ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Persönlichkeitsrecht der Filmurheber (§ 11 Satz 1 UrhG) sowie gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, ist außerdem mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der Urheberrechtslage unzulässig (vgl. BVerfGE 79, 1 <18>). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ordnet das Gesetz nicht etwa an, dass die Rechteverwerter Inhaber der Urheberrechte hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten werden, sondern enthält, wie ausgeführt, eine Auslegungsregel für Neuverträge. Dass Filmurhebern ein Widerruf der Rechteeinräumung wegen § 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht offensteht, ändert daran nichts. Denn die Rechteeinräumung als solche bleibt ein freiwilliger Akt.
Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Neuregelung eine gesteigerte Gefahr der Entstellung von Werken nach sich zöge. Die Urheberrechtsreform hat § 93 UrhG unangetastet gelassen, wonach auch Filmurhebern ein - allerdings auf gröbliche Entstellungen beschränkter - Schutz der Werkintegrität nach §§ 14, 75 UrhG zusteht. Die Verfassungsbeschwerde lässt eine Begründung vermissen, warum gerade aus der nach neuem Recht einfacheren Möglichkeit, ein Filmwerk in einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart zu verwerten, ein größeres Risiko von Entstellungen erwachsen solle (vgl. Manegold, a.a.O., § 88 Rn. 4; Schwarz, ZUM 2003, S. 733 <739>). Ein Blick auf die Fälle, in denen bislang gröbliche Entstellungen bejaht oder zumindest diskutiert wurden, wie erhebliche Kürzungen oder der teilweise Austausch der Filmmusik (vgl. nur Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 93 Rn. 12 ff. m.w.N.), lässt keinen inneren Zusammenhang mit der Verwertung gerade in neuen Nutzungsarten erkennen. Im Übrigen können (Film-)Urheber durch entsprechende Vertragsklauseln das Risiko von Entstellungen verringern.
4. Die Rüge, das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot sei verletzt, weil sich die - durch die Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. möglich gewordene - Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten auf einen nicht bestimmbaren Gegenstand richte, entbehrt jeder verfassungsrechtlichen Grundlage und ist deswegen unzulässig (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 17 <34>; 101, 331 <345 f.>). Die angegriffenen Normen sind als solche nicht deswegen unbestimmt, weil die vertragliche Beschreibung von unbekannten Nutzungsarten naturgemäß allgemein bleiben wird (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 24; Berger, GRUR 2005, S. 907 <908>; Wille, UFITA 2007/III, S. 337 <347 ff.>; kritisch Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 ff.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAD-34393