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Track 22 | Elterngeld: Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt
Zwar hat der BFH entschieden, dass auch das Mindestelterngeld von 300 € (sog. Sockelbetrag) in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Allerdings besteht noch Hoffnung, denn die Rechtsfrage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Der BFH hat erst kürzlich die Auffassung vertreten: Das Elterngeld unterliegt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Und zwar auch in Höhe des Sockelbetrags von 300 €. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen einem Mindestelterngeld und einem darüber hinausgehenden Betrag.
Die Kläger vertraten hingegen die Auffassung: Bei dem – vom Einkommen der Eltern unabhängigen – Sockelbetrag handelt es sich um eine reine Sozialtransferleistung und nicht um eine Lohnersatzleistung. Das Mindestelterngeld von 300 € sei daher nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die 300 € monatlich wären dann nicht nur steuerfrei. Sie würden auch den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte nicht erhöhen.
Mit der negativen BFH-Entscheidung ist noch nicht alles verloren. Unter dem Aktenzeichen ist beim Bundesverfassungsgericht bereits eine Verfassungs...