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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 426/2007

Gesetze: EStG §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. a

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen

Leitsatz

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-33941

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