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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 1557/09

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 66 Abs. 7 S. 2, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes

einfache steuerliche Auswirkung als Streitwert einer im Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids und hilfsweise auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Klage

KG hinsichtlich der Ermittlung des Streitwerts für Gewinnfeststellung nur wegen hoher Verluste bzw. Gewinne noch keine Abschreibungsgesellschaft

Leitsatz

1. Auf Antrag des Kostenschuldners ist die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anordnen, soweit –entsprechend § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO – bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können auch dann schon bejaht werden, wenn die Rechtslage offen ist, und nicht erst bei überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes.

2. Wurde mit dem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit sowie hilfsweise die ersatzlose Aufhebung eines Bescheids beantragt, so findet nach der BFH-Rechtsprechung keine Zusammenrechnung der Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag statt, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.

3. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert in der Regel pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes, und zwar unabhängig davon, ob mit der Klage eine Gewinnminderung bzw. Verlusterhöhung oder eine Gewinnerhöhung bzw. Verlustminderung angestrebt wird.

4. Davon abweichend ist bei einer mit Verlustzuweisungen werbenden Abschreibungsgesellschaft von einem Streitwert von 50 % der streitigen Verluste auszugehen; eine KG kann für die Streitwertermittlung nicht allein deshalb als Abschreibungsgesellschaft behandelt werden, weil sie hohe Verluste oder Gewinne, teils in Millionenhöhe, erzielt hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAD-33936

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