Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei
Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes
einfache steuerliche Auswirkung als Streitwert einer im Hauptantrag auf
Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids und hilfsweise auf Aufhebung des
Bescheids gerichteten Klage
KG hinsichtlich der Ermittlung des
Streitwerts für Gewinnfeststellung nur wegen hoher Verluste bzw. Gewinne
noch keine Abschreibungsgesellschaft
Leitsatz
1. Auf Antrag des Kostenschuldners
ist die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anordnen, soweit
–entsprechend § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO – bei summarischer
Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen;
ernstliche Zweifel können auch dann schon bejaht werden, wenn die
Rechtslage offen ist, und nicht erst bei überwiegend wahrscheinlicher
Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes.
2. Wurde mit dem Hauptantrag die
Feststellung der Nichtigkeit sowie hilfsweise die ersatzlose Aufhebung eines
Bescheids beantragt, so findet nach der BFH-Rechtsprechung keine
Zusammenrechnung der Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag statt, weil Haupt-
und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.
3. Im Verfahren der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert in der Regel
pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes, und zwar
unabhängig davon, ob mit der Klage eine Gewinnminderung bzw.
Verlusterhöhung oder eine Gewinnerhöhung bzw. Verlustminderung
angestrebt wird.
4. Davon abweichend ist bei einer mit
Verlustzuweisungen werbenden Abschreibungsgesellschaft von einem Streitwert von
50 % der streitigen Verluste auszugehen; eine KG kann für die
Streitwertermittlung nicht allein deshalb als Abschreibungsgesellschaft
behandelt werden, weil sie hohe Verluste oder Gewinne, teils in
Millionenhöhe, erzielt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-33936
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