Abgrenzung zwischen Treuhandtätigkeit und gewerblichem Grundstückshandel eines Rechtsanwalts
Leitsatz
1. Ein einen gewerblichen Grundstückshandel betreibender Rechtsanwalt muss sich den Gewinn aus der Veräußerung eines vermieteten
Grundstücks zurechnen lassen, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses ergeben (hier:
handschriftliche, inhaltlich unbestimmte Treuhandvereinbarung ohne Datum) und lediglich behauptet wird, dass der Grundstücksveräußerer
als Treugeber das Grundstück dem Rechtsanwalt nur dinglich zur Sicherung vor der Zwangsvollstreckung bzw. dem Insolvenzbeschlag
übertragen hat. Diese Umstände sprechen insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kl als Rechtsanwalt ohne
weiteres eine klare und rechtlich bindende Treuhandvereinbarung hätte entwerfen können, gegen eine ernstgemeinte Treuhandvereinbarung.
2. Die Zahlung eines Honorars ist kein eindeutiger Hinweis auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, sondern kann auch
zur Vermeidung der Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den gewerblichen Grundstückshandel gezahlt worden sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 236 Nr. 3 StBW 2010 S. 102 Nr. 3 FAAAD-33935
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