1) Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut i.S. der §§ 20, 24 UmwStG 1995 als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, kommt
es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bzw. auf den
Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Einbringung mit der Maßgabe an, dass unter dem Begriff des „Einbringungsvertrags”
bzw. der „tatsächlichen” Einbringung oder des „Vollzugs” der Einbringung stets die dingliche Einbringung im Sinne einer Überführung
bzw. Übertragung des Eigentums - wenigstens des wirtschaftlichen Eigentums - an den einzubringenden Wirtschaftsgütern zu verstehen
ist, nicht hingegen ein nur obligatorischer Vertrag, der lediglich die Verpflichtung einer solchen Eigentumsübertragung enthält.
2) Die im Zusammenhang mit der Tarifermäßigung gemäß § 16 i.V. mit § 34 EStG ergangenen Rechtsgrundsätze gelten auch im Falle
der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG 1995 bzw. in eine GmbH & Co. KG nach § 24 UmwStG 1995.
3) Die Steuerbegünstigungen nach §§ 20, 24 UmwStG sind nicht zu versagen, wenn der Einbringende im Vorfeld der Einbringung
einzelne Wirtschaftsgüter, die ursprünglich zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten, unter Aufdeckung der stillen
Reserven an einen Dritten veräußert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2010 S. 27 Nr. 12 DStRE 2011 S. 20 Nr. 1 EFG 2010 S. 369 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2009 S. 4069 StBW 2010 S. 60 Nr. 2 HAAAD-33930
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