Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 8 Nr. 9 Hinzurechnung
Literatur: Pauka, StÄndG 1992: Die Änderungen im Gewerbesteuerrecht, DB 1992, 1207.
I. Inhalt und Zweck der Vorschrift
1Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 9 GewStG enthält ein nicht endgültiges Abzugsverbot für Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, also für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Steuerbegünstigt sind nach den §§ 52 bis 54 AO gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Parteispenden stellen gemäß § 4 Abs. 6 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben dar, wodurch eine Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 9 GewStG aufgrund der fehlenden Minderung des Gewinns ausscheidet. Wenn und soweit bei Körperschaften und bei Personengesellschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, Spenden bereits bei der Ermittlung des nach § 7 GewStG maßgeblichen Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen worden sind, müssen diese Aufwendungen gemäß § 8 Nr. 9 GewStG dem Gewinn (zunächst) wieder hinzugerechnet werden.
2Zweck dieser Norm ist die Gleichstellung von einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden durch eine einheitliche Regelung des Spendenabzugs für alle Gewerbetreibenden unabhängig von ihrer Rechtsform. Eine Ungleichbehan...