Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 8 Nr. 12 Hinzurechnungen
Literatur: Pauka, StändG 1992: Die Änderungen im Gewerbesteuerrecht, DB 1992, 1207.
I. Inhalt und Zweck der Vorschrift
1Nach § 8 Nr. 12 GewStG unterliegen ausländische Steuern auf Gewinne (Gewinnanteile), die nicht Teil des Gewerbeertrags sind, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Systematisch sind ausländische Steuern, die nach § 34c Abs. 2, Abs. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte oder nach § 26 Abs. 6 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens abgezogen wurden, dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt wurden.
2Nach § 34c Abs. 1 EStG ist die ausländische Steuer, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt, im Grundsatz anzurechnen. § 34c Abs. 2, Abs. 3 EStG erlaubt den Abzug der ausländischen Steuern als Betriebsausgaben von der ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlage. Vor dem Erhebungszeitraum 1992 wurden ausländische Steuern gemäß § 34c Abs. 2 und Abs. 3 EStG a. F. nicht bei der Ermittlung der Einkünfte, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen. Damit kam es weder zu einer Minderung des ertragsteuerlichen Gewinns noch des Gewerbeertrags. Mit der ...