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Berufsrecht | Haftung für Insolvenzverschleppungsschäden
Ist die bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft aus dem vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss ersichtlich, dann verletzt dieser nicht seine vertraglichen Pflichten, wenn er die Interpretation desselben der Geschäftsführung überlässt, die sich einer Insolvenzreife der Gesellschaft bewusst ist. Ebenso wenig ist er in diesem Fall dazu verpflichtet, die steuerliche Betreuung der insolvenzrechtlich überschuldeten Gesellschaft durch Niederlegung seines Mandats zu beenden; eine straf- bzw. deliktsrechtliche Inanspruchnahme droht ihm insoweit nicht.