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Insolvenzrecht | Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Der Insolvenzverwalter kann auch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung Auskunftsansprüche nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) v. (BGBl 2005 I S. 2722) geltend machen und diese vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gerichtlich durchsetzen.
In der Insolvenzordnung sind keine Regelungen über Auskunftspflichten enthalten, die gegenüber § 1 Abs. 3 IFG vorrangig oder gar abschließend wären. § 97 InsO regelt lediglich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners bzw. der Organe und Angestellten des Schuldners (gem. §§ 101, 97 InsO) gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und – auf Anordnung des Gerichts – der Gläubigerversammlung. Mithin ist der Zugang zu amtlichen Informationen nicht Gegenstand dieser Regelungen (vgl. auch ).