Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 133 Abs. 1
Instanzenzug: OLG Saarbrücken, 8 U 102/08 29 vom LG Saarbrücken, 16 O 534/05 vom
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil bliebe ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung und Entgegennahme einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners dar (BGHZ 123, 320, 326; zuletzt , ZIP 2009, 922, 924 Rn. 17, z.V.b. in BGHZ 180, 98, mit weiteren Nachweisen). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind Schuldner regelmäßig nicht bereit, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie das dennoch, so müssen dafür im Allgemeinen besondere Beweggründe vorliegen. Das weiß auch der Leistungsempfänger; eine entsprechende Bevorzugung weckt in ihm den entsprechenden Verdacht.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts können entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19; , NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Der Kläger hat seine Klage auch mit der Vorschrift des § 133 InsO begründet. Der Hinweisbeschluss vom kann die Beklagte nicht davon abgehalten haben, rechtzeitig und vollständig zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vorzutragen. Gleiches gilt hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von 30.000 EUR verurteilt worden; sie hätte allen Anlass gehabt, schon vor dem dazu vorzutragen, was gegen einen Schaden in dieser Höhe spricht.
Fundstelle(n):
MAAAD-33441
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein