BGH Beschluss v. - III ZR 16/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EMRK Art. 46; ZPO § 318

Instanzenzug: LG München I, 9 O 20233/98 vom OLG München, 1 U 2218/02 vom

Gründe

Der Kläger meint weiterhin zu Unrecht, aus Art. 46 MRK folge der Anspruch, dem Beklagten in dem abgeschlossenen Verfahren III ZR 16/06 die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs aufzuerlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Art. 46 MRK anzuwenden ist, obgleich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt.

Entscheidungen des Gerichtshofs sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3411; siehe hierzu auch Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Art. 46 Rn. 29c). Der vom Kläger begehrte Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom bedeuten, durch den seine Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen wurde. Der Senat ist entsprechend § 318 ZPO jedoch zu einer Änderung dieser Entscheidung nicht befugt (vgl. - NJW-RR 2007, 767 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 318 Rn. 9 jeweils zu § 522 ZPO, dem § 552a ZPO für die Revisionsinstanz entspricht).

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr rechnen.

Fundstelle(n):
HAAAD-33434

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein