BSG Beschluss v. - B 13 R 79/08 R

Leitsatz

Schließt § 171 Abs 2 SGG eine Befassung des BSG mit einem während des Revisionsverfahrens ergangenen, den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt aus und verbleiben für das Revisionsverfahren keine "Streitreste" mehr, fehlt für die Fortführung des Revisionsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

Gesetze: SGG F: § 96 Abs 1 ; SGG F: § 171 Abs 2

Instanzenzug: SG Stralsund, S 4 RA 115/00 vom LSG Neubrandenburg, L 4 RA 23/02 vom

Gründe

I

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am verstorbenen Ehemanns (nachfolgend: Versicherter) eine höhere Regelaltersrente.

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) hat mit Urteil vom die Berufung des Versicherten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund (SG) vom zurückgewiesen. Die Revision hat das LSG nur insoweit zugelassen, als der Versicherte unter Abänderung des Bescheids vom eine höhere Regelaltersrente ab dem begehrt. Gegen das Urteil des LSG hat der Versicherte Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Die gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil vom Versicherten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das ) als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom (B 4 RA 58/03 R) hat das BSG das Revisionsverfahren entsprechend § 114 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgesetzt, weil das ua, BVerfGE 111, 115 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3) über die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 2 und 3 Nr 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom (BGBl I 1606) idF des AAÜG-Änderungsgesetzes vom (BGBl I 1674) und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom (BGBl I 1939) als Rechtsfolgenbestimmung vorgesehen hatte, laufende Verfahren auszusetzen, und Gründe für eine einstweilige Zwischenregelung nicht vorgelegen hatten.

Nachdem das Erste Gesetz zur Änderung des AAÜG vom (BGBl I 1672) mit Wirkung vom in Kraft getreten war, hat die Beklagte mit Bescheid vom die Regelaltersrente des mittlerweile verstorbenen Versicherten für die Zeit vom bis und mit weiterem Bescheid vom für die Zeit vom bis neu festgestellt. Für den zuletzt genannten Bezugszeitraum hat sie eine Nachzahlung von 3.303,68 Euro bewilligt.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage den Aussetzungsbeschluss vom (B 4 RA 58/03 R) aufgehoben.

Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom :

"Die Beklagte wird verpflichtet, für den Versicherten unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Altersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung seit dem (bis zur Rentenanpassung zum ) sowie des Bescheides vom eine höhere Rente zu gewähren. Dazu sind insbesondere

1. der garantierte Zahlbetrag - einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum - exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalls für das Leiturteil des (BVerfGE 100, 1 ff) zu bestimmen und ab zu berechnen sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem anzupassen;

2. die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen;

3. den Bescheid über die Beitragsänderungen zum aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum , zum , zum , zum , zum sowie zum nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrags und des Grundgesetzes durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die 'Anpassung Ost' nach dem Leiturteil des unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, [44, 54]);

4. der Klägerin für die dem Versicherten in unterschiedlichen Zeiträumen zustehende Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist;

5. an die Klägerin wegen der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag von 8.000,00 Euro zu zahlen;

6. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück zu verweisen."

Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin unter Hinweis auf ein noch anhängiges Klageverfahren beim SG Stralsund (S 2 R 473/05) beantragt, "das Rentenstreitverfahren nach § 114 Abs 2 Satz 1 Regelung 2 SGG auszusetzen."

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Denn das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht mehr gegeben.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Höhe der Regelaltersrente des Versicherten in den Bezugszeiten zwischen dem und dem . Nur insoweit hat das LSG in dem angefochtenen Urteil die Revision zugelassen. Die gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil vom Versicherten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das ) als unzulässig verworfen.

Für die Fortsetzung des Revisionsverfahrens durch die Klägerin mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, eine höhere Regelaltersrente des Versicherten für den hier allein streitgegenständlichen Bezugszeitraum vom bis festzustellen und entsprechend höhere monatliche Geldbeträge unter Anrechnung erfolgter Leistungen nachzuzahlen, fehlt ihr jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.

Auch für ein Rechtsmittel gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf. Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl SozR 4-2700 § 136 Nr 3 S 14).

Ein solcher Fall ist hier aufgrund der Rechtsfolge des § 171 Abs 2 SGG gegeben. Denn die während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom und , mit denen sie die Regelaltersrente des Versicherten für die Bezugszeiten vom bis neu festgestellt hat, haben den ursprünglich angefochtenen Rentenbescheid vom , mit dem die Beklagte zuvor die Regelaltersrente des Versicherten für Bezugszeiten ab festgestellt hatte, ersetzt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser neuen Bescheide ist dem Senat entzogen. Dies folgt daraus, dass diese Bescheide - ohne dass es einer Klageerhebung bedurfte - nach § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten gelten. Diese Rechtsfolge tritt für das Revisionsverfahren an die Stelle der Rechtsfolge aus § 96 Abs 1 SGG, wonach ein im Laufe des Rechtsstreits ergangener, den angefochtenen Bescheid ersetzender oder abändernder Verwaltungsakt Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird. Im Rahmen seines Anwendungsbereichs schließt § 171 Abs 2 SGG eine Überprüfung eines während des Revisionsverfahrens ergangenen Ersetzungs- oder Abänderungsbescheids durch das BSG aus (vgl , Juris RdNr 15, 17); das Vorliegen einer der in § 171 Abs 2 SGG enthaltenen Ausnahmen ist hier nicht ersichtlich.

Da dem Senat somit von Gesetzes wegen eine Überprüfung der Rentenbescheide vom und untersagt ist, diese vielmehr als mit der Klage beim SG angefochten gelten und somit für das Revisionsverfahren keine "Streitreste" mehr verbleiben, fehlt der Klägerin für die Fortführung des Revisionsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis muss aber als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl Bernsdorff in Hennig, Komm zum SGG, vor §§ 143 - 178 RdNr 21, Stand: April 1996) noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; sein Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (vgl NJW-RR 2004, 1365 zur Beschwer). Schon aus diesem Grunde kommt die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 114 Abs 2 SGG nicht in Betracht.

Soweit die Klägerin wegen des "durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schadens" die Zahlung eines Betrags von 8.000,00 Euro begehrt, ist die Revision bereits deshalb unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG entsprechenden Begründung fehlt.

Die Revision der Klägerin ist daher nach § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin im Verhältnis zu ihrem im bisherigen Verfahren einschließlich des Revisionsverfahrens verfolgten Begehren auf Festsetzung einer höheren Regelaltersrente des Versicherten und Nachzahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge zumindest einen Teilerfolg erzielt hat, indem ihr von der Beklagten mit Bescheid vom eine Nachzahlung in Höhe von 3.303,68 Euro bewilligt worden ist. In Abwägung der Bedeutung des von der Klägerin erzielten Teilerfolgs erschien es dem Senat angemessen, die Beklagte zur Erstattung eines Viertels der der Klägerin entstandenen Kosten des bisherigen Verfahrens in allen Rechtszügen zu verpflichten.

Fundstelle(n):
VAAAD-33412