BGH Beschluss v. - 4 StR 464/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hagen, vom

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. - NJW 2008, 1173).

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
IAAAD-33383

1Nachschlagewerk: nein