Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: FamFG § 158 Abs. 7; BVerfGG § 23 Abs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der für die Vergütung der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen Fallpauschalen vorsieht.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz richten, sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer muss durch die angegriffene Norm in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein (vgl. BVerfGE 115, 118 <137>). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seine Selbstbetroffenheit nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargetan (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>). Es fehlen jegliche Angaben zu seiner Ausbildung, zu Art und Umfang seiner konkreten beruflichen Tätigkeit und zu seiner individuellen Vergütungssituation in der Vergangenheit. So ist insbesondere nicht zu ersehen, ob die Neuregelung des Vergütungsrechts für ihn persönlich überhaupt mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
b) Außerdem steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach soll die Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßig verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <103>). Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollzugsakt - wie vorliegend die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse gemäß § 158 Abs. 7 Satz 6 in Verbindung mit § 168 FamFG voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen Vollzugsakt als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten (BVerfGE 1, 97 <102 f.>). Das gilt nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum lässt, der es ermöglicht, die vom Betroffenen behauptete Grundrechtsverletzung zu vermeiden, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <75>; 86, 15 <23>). Auch in diesem Fall erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 <145>; 68, 376 <380>). Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall ist gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Erreicht werden soll damit, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 72, 39 <43>; 86, 382 <387 f.>).
Nach diesen Maßstäben ist der Beschwerdeführer gehalten, die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütungsansprüche gemäß § 168 FamFG zu beantragen und gegen die Beschlüsse der Fachgerichte mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG vorzugehen.
Vorliegend ist eine Verweisung auf den Rechtsweg auch nicht unzumutbar. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beschwerdeführer bereits durch die gesetzliche Regelung zu nicht mehr korrigierbaren Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlasst werden könnte (vgl. BVerfGE 97, 157 <164> m.w.N.). Überdies werden die Fachgerichte bestehende einfachrechtliche Unklarheiten im Hinblick auf die neue Vergütungsregelung zu klären haben, wie etwa die Frage, ob die Fallpauschale bei mehreren Kindern für jedes Kind gesondert oder nur einmal anfällt, ob sie für jeden Verfahrensgegenstand entsteht und ob sie sowohl für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch für das anschließende Hauptsacheverfahren gewährt wird. Erst eine umfassende fachgerichtliche Klärung der genannten einfachrechtlichen Fragen und fachgerichtliche Ermittlungen und Bewertungen der einzelnen Sachverhalte können Anhaltspunkte für das Ausmaß und die Wirkung der neuen Vergütungsregelung ergeben, die Voraussetzung einer abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sind. Insbesondere könnte ein etwa mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für in einem Verfahren betroffene Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation unzulängliche Einnahmen in anderen Fällen ausgleichen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 359 Nr. 6
MAAAD-33347