Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2010; Zweite Verordnung zur Änderung derSozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2009 I S. 3667)
Bezug: (BStBl 2008 I S. 1075)
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden ( BStBl 2009 I S. 771). Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2010 sind durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2009 I S. 3667) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2010 gewährt werden,
für ein Mittag- oder Abendessen 2,80 Euro,
für ein Frühstück 1,57 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht
BMF v. - IV C 5 -
S 2334/09/10011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1512
DStR 2009 S. 2595 Nr. 50
DStZ 2010 S. 58 Nr. 3
StB 2010 S. 10 Nr. 1
LAAAD-33330