BFH Beschluss v. - I B 39/09

Keine Bildung einer steuerfreien Rücklage für vertragliche Schadensersatzzahlungen für die Beschädigung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 2

Instanzenzug: ,F

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob eine Schadensersatzzahlung, die eine GmbH von ihrem Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen erhalten hat, in eine steuerfreie Rücklage gestellt werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. , BFHE 182, 123; vom I R 83/03, BFHE 206, 58; vom I R 56/03, BFHE 208, 519; vom I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) verfügen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Eine Schadensersatzzahlung ist daher bei einer GmbH gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Senatsurteil vom I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).

b) Mangels einer gesetzlichen Grundlage besteht keine Möglichkeit, Schadensersatzzahlungen für die Beschädigung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes in eine steuerfreie Rücklage zu stellen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung hierauf nicht entsprechend anwendbar sind. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden (vgl. z.B. , BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert für die Ersatzbeschaffung verwendet werden können, was nicht möglich wäre, wenn die Entschädigung besteuert würde.

Diese Grundsätze können jedoch nicht entsprechend auf vertragliche Schadensersatzzahlungen für die Beschädigung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes übertragen werden. Zum einen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine steuerfreie Rücklage gebildet werden kann. Zum anderen besteht für die Bildung einer derartigen Rücklage kein vergleichbares Bedürfnis. Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts vollzieht sich erfolgsneutral. Nur über die Absetzungen für Abnutzung wirken sich die Anschaffungskosten, falls es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, in den Folgejahren gewinnwirksam aus. Demgegenüber mindern Reparaturaufwendungen für ein Wirtschaftsgut unmittelbar den Gewinn, so dass sich Betriebsvermögensmehrungen infolge von Schadensersatzzahlungen wegen Beschädigung eines Wirtschaftsguts durch entsprechende Betriebsvermögensminderungen ausgleichen.

2. Soweit die Klägerin auf die angeblich widersprüchliche Rechtsprechung des BFH zu Schadensersatzzahlungen verweist und hieraus weiteren Klärungsbedarf ableitet, ist diese nicht zu gewerblichen Einkünften ergangen und daher im Streitfall nicht einschlägig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 248 Nr. 2
TAAAD-33310