Schließung von Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins nach § 28 Abs. 3 StBerG.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist,
er werde die Pflichten des Lohnsteuer-Hilfevereins nicht erfüllen.
Zu den Pflichten eines Beratungsstellenleiters gehört auch die Beachtung der Vorschriften des StBerG.
Der Leiter einer Beratungsstelle muss fachlich qualifiziert sowie persönlich geeignet und zuverlässig sein.
Die Beratungsstelle eines Lohnsteuer-Hilfevereins kann geschlossen werden, wenn der Vereinsvorstand unbefugt Hilfe in Steuersachen
leistet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 267 Nr. 3 YAAAD-33304
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