Aufwendungen für die notwendige Genehmigung eines Windparks sind als Herstellungskosten des WG Windkraftanlage anzusehen.
Die WG Wegebau, Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk und Konzeptionierung sind selbstständige WG und keine Anschaffungs-
und Herstellungskosten der Windkraftanlagen, da sie mit deren Errichtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese
WG sind daher gesondert abzuschreiben.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine Schotterwegbefestigung ist auf fünf Jahre zu veranschlagen, diejenigen für
Kabelbau, Netzanschluss, Übergabestation und Konzeptionierung des Windparks (immaterielles WG) mit 20 Jahren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UAAAD-33301
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