Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Das Entgelt ist vereinnahmt, wenn es dem Unternehmer in der Weise zugeflossen ist, dass er wirtschaftlich darüber verfügen
kann.
Hat ein Rechtsanwalt aus einer von ihm gestellten Rechnung einen Rechnungsbetrag vereinnahmt, schuldet er aus diesem Entgelt
die USt.
Hat ein Rechtsanwalt die Forderung, die er eingezogen hat abgetreten, ist bei Abtretung mit Forderungsverkauf zwischen unechtem
Factoring und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim unechten Factoring verbleibt der Abtretende Inhaber der Forderung mit
der Folge, dass er das Entgelt im Zeitpunkt des Eingangs beim Factor vereinnahmt.
Der Stpfl. kann sich die Erfassung in seiner Person nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahme zivilrechtlich
auf einen Dritten überträgt.
Zur Vereinnahmung beim echten Factoring.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 2057 Nr. 24 RAAAD-33299
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