Auflösung von negativen Kapitalkonten bei den Kommanditisten einer in Auflösung befindlichen KG
Leitsatz
Negative Kapitalkonten der Kommanditisten einer KG, die auf der Hingabe von eigenkapitalersetzenden Darlehen beruhen, können
zum 31.12. des Vorjahres vor dem Erlöschens/Vollbeendigungsjahr der KG aufgelöst, als deren Veräußerungsgewinne behandelt
und dem Komplementär als diesen allein treffende Verluste zugerechnet werden. Die Hingabe der eigenkapitalersetzenden Darlehen
kann zuvor nicht zu einer Erhöhung des Kapitalkonten i.S.d. § 15a EStG führen, sondern bleibt als Fremdkapital Sonderbetriebsvermögen
I. Eine Wertberichtigung kann erst im Vollbeendigungsjahr erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 150 Nr. 4 EFG 2010 S. 52 Nr. 1 LAAAD-33275
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