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FG Münster Urteil v. - 10 K 645/08 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 6b Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 6b Sätze 2 und 3 Halbsatz 2 EStG § 9 Abs 1

Arbeitszimmer:

Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften

Leitsatz

1) Ein Arbeitszimmer im Kellergeschoss des Wohnhauses des Steuerpflichtigen, das über einen eigenen Eingang verfügt und außerdem über das Treppenhaus des Hauses erreichbar ist, ist kein außerhäusliches, sondern ein häusliches Arbeitszimmer.

2) Bezieht der Steuerpflichtige außer den Einnahmen aus der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit (hier Vermietung) zwar keine weiteren Einnahmen mehr aus aktiver Berufstätigkeit, sondern lediglich aus zwei (Leib-)renten, so ist das Arbeitszimmer gleichwohl nicht der Mittelpunkt seiner gesamten Berufstätigkeit, da auch diese Art der Nutzenziehung in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist. Folglich kommt nur beschränkte Werbungskostenabzug für häusliche Arbeitszimmer zur Anwendung.

Fundstelle(n):
HAAAD-33272

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