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StuB Nr. 23 vom Seite 891

Anwendung der Lifo-Methode bei der Bewertung von Tabakwaren

Bei der Bewertung von Tabakwaren ist folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten: Die Lifo-Methode ist, insbesondere auch bei der Bewertung von Zigarettenvorräten, weiterhin zulässig.

Das (nicht veröffentlichte) ändert hieran nichts. In diesem Urteil hatte das FG bei einem Zigarettengroßhändler die Anwendung der Lifo-Methode versagt. Das FG begründete seine Entscheidung – unter Hinweis auf das BFH-Urteil zum Kfz-Händler vom – VIII R 32/98 (BStBl 2001 II S. 636 = Kurzinfo StuB 2001 S. 84) – damit, dass in dem zu entscheidenden Fall die Lifo-Methode den übergeordneten Grundsätzen der Rechnungslegung widerspreche, weil bei einem Tabakwarenhändler, der einen Großteil seiner Waren über Automaten vertreibe, Zigaretten mit Preisen bewertet würden, die schon längst deshalb nicht mehr vorhanden sein könnten, weil sie sich in Packungen befänden, die von Automaten (wegen zwischenzeitlicher Anhebung der Automatenpreise) nicht mehr verkauft werden könnten.

Die tatsächliche Verkaufs- und Verbrauchsfolge sei wegen der hohen Umschlagshäufigkeit mit den Lifo-Grundsätzen unvereinbar. So seien ...