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Zivilprozessrecht | Keine Zustellung an aufgegebene Geschäftsadresse
Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum, ggf. auch nur zeitweilig besetzt, einer geschäftlichen Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist. An die Aufgabe sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei Wohnräumen, auch nicht falls die Räume anschließend leer stehen. Der bisherige Inhaber muss nicht sicherstellen, dass an ihn gerichteter Schriftverkehr nicht in den Briefkasten der leer stehenden Räume eingelegt wird. Weder muss er den Briefschlitz zukleben noch ein Hinweisschild anbringen oder einen Nachsendeauftrag stellen. Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 180 ZPO) folglich nicht durch Einlegung in den Briefkasten erfolgen. Der beklagte Steuerberater forderte im Streitfall daher zu Recht die Fortsetzung eines gegen ...