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Insolvenzrecht | Anfechtung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Zuordnung des hälftigen Arbeitnehmeranteils an dem Gesamtbetrag zum Vermögen der Schuldnerin steht die Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht entgegen. Das erklärte Ziel der Bundesregierung, so das Gericht, sei gewesen, den „Besitzstand des Arbeitnehmers” in der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Dieser Zweck wird nicht gefährdet, wenn die Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger den Arbeitnehmeranteil der Insolvenzmasse zurückgewähren müssen. Den Schutz der Versicherungsansprüche erreicht schon die gesetzliche Fiktion im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträge...