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Wegzugsbesteuerung europarechtskonform
BFH sieht keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
Der Umzug eines Steuerpflichtigen ins Ausland kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 AStG die Besteuerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG zum gemeinen Wert auslösen (sog. Wegzugsbesteuerung). Der BFH hält die Wegzugsbesteuerung – jedenfalls in der Fassung, die die Vorschrift durch das SEStEG v. erhalten hat – auch bei einem Umzug innerhalb der EU für europarechtskonform.
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
§ 6 Abs. 1 AStG ordnet die Besteuerung des gemeinen Werts einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG auch ohne Veräußerung an, wenn eine natürliche Person, die mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war, nach einem Umzug ins Ausland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Mit der Wegzugsbesteuerung sollen die im Inland gebildeten stillen Reserven der deutschen Besteuerung zugeführt werden. Ein Fall der Wegzugsbesteuerung liegt auch bei einem Umzug innerhalb der EU vor. Dies führt zu einer Diskriminierung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, weil ein Umzug innerhalb des Bundesgebiets bekanntermaßen nicht zu einer Besteuerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG führt.
Um den damit verbundenen europarechtlichen Bedenken zu begegnen, ...