IFRIC 17 16
Beschluss
Darstellung und Angaben
16
Das Unternehmen hat, soweit anwendbar, die folgenden Informationen anzugeben:
(a)
Buchwert der Dividendenverbindlichkeit zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode und
(b)
Erhöhung oder Minderung des Buchwerts, der infolge der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der auszuschüttenden Vermögenswerte gemäß Paragraph 13 in der Berichtsperiode erfasst wurde.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-49865