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FG Münster Urteil v. - 9 K 1268/07 K EFG 2010 S. 193 Nr. 3

Gesetze: AO § 237 Abs 5, AO § 237 Abs 1 S 1

Verfahren:

Aussetzungszinsen

Leitsatz

Wird ein Steuerbescheid nach Abschluss des erfolglosen Rechtsbehelfsverfahrens, aber vor Erlass eines entsprechenden Bescheides über Aussetzungszinsen aufgehoben oder geändert, tritt die Rechtsfolge des § 237 Abs. 5 AO nicht ein. Es gilt der uneingeschränkte Grundsatz der Akzessorietät.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 193 Nr. 3
MAAAD-33000

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