Zuordnung eines Gebäudes, bzw. Gebäudeteils zum Unternehmen
Leitsatz
Soll ein Gebäudeteil zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze genutzt werden, so muss die Zuordnung dieses Gebäudeteils oder
des ganzen Gebäudes zum Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezuges durch Geltendmachung des - ggf. anteiligen - Vorsteuerabzugs
erfolgen. Eine nachträgliche Änderung der durch Geltendmachung oder Unterlassung der Geltendmachung des - ggf. anteiligen
- Vorsteuerabzugs dokumentierten Zuordnungsentscheidung ist nicht möglich.
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