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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4819/02 Z

Gesetze: ZK Art. 29 Abs. 1 ZK Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ZK Art. 32 Abs. 4 ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 221 Abs. 1 ZK-DVO Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO Art. 181 Abs. 1 ZK-DVO Art. 178 Abs. 4 Anstrich 3

Zollwertrechtliche Anerkennung von angemeldeten Vorerwerbspreisen bei einer Einstufung der tätig werdenden Personen als selbstständige Verkäufer oder unabhängige Kommissionäre und nicht als Einkaufskommissionäre

Leitsatz

  1. Die Funktion des Einkaufskommissionärs beschränkt sich auf die Beteiligung als unmittelbarer oder mittelbarer Stellvertreter an einem Kaufvertrag, der im Grunde zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten im Drittland zustande kommt.

  2. Für das Vorliegen von Einkaufsprovisionen, die der Kommissionär als Aufschläge zu den Verkaufspreisen der Hersteller der eingeführten Waren berechnet, trifft den Einführer die Feststellungslast.

  3. Kommt ein Zollwertanmelder den Nachweispflichten bei der Anmeldung eines Vorerwerbspreises nicht nach, hat er sein Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt und die Ermittlung des Zollwerts hat auf der Grundlage der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion zu erfolgen.

  4. Die Befugnis der Zollbehörde nach Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 4 Anstrich 3 ZK-DVO, neben den Vorerwerberrechnungen weitere Unterlagen anzufordern, die für die Ermittlung des Zollwerts erforderlich sind, wird durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit begrenzt.

  5. Für den Umfang der den Zollwertanmelder aufgrund eines solchen Vorlageverlangens treffenden Nachweispflichten kommt es nicht darauf an, ob deren Erfüllung mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand für ihn verbunden ist.

Fundstelle(n):
FAAAD-32989

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