Übernahme ausgedienter radioaktiver Strahlenquellen durch einen zugelassenen Übernehmer als einheitliche Leistung
keine Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen bei der Weitergabe von Strahlenquellen
Leitsatz
1. Die Übernahme ausgedienter radioaktiver Strahlenquellen durch einen zugelassenen Übernehmer ist eine einheitliche Leistung.
Die hierfür notwendigen Teilleistungen, so der Ausbau der Strahlenquelle ggf. einschließlich der Geräte, die Anmietung eines
Spezial-Containers, das Einholen der erforderlichen Genehmigungen, die Freimessung der Räumlichkeiten, Transport usw. haben
für die Auftraggeber keinen eigenen Zweck, sondern stellen lediglich das Mittel dar, um die Hauptleistung unter optimalen
Bedingungen in Anspruch nehmen zu können und teilen das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung.
2. Bei der Leistung „Weitergabe der Strahlenquellen einschl. Geräte” handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen
Gegenständen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 c Satz 1 UStG, denn die Weitergabe ist kein körperlicher Eingriff in den Gegenstand,
sondern die Übertragung einer Strahlenquelle von einem Besitzer auf einen anderen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1362 Nr. 16 HAAAD-32984
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