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Weihnachtsfeier: Einladung muss auch an Aushilfskräfte
Eine Betriebsveranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen. Werden die Aushilfskräfte nicht mit eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Das hat das Finanzgericht München in seinem Urteil vom - 15 K 3193/06 entschieden.
In dem Fall hatte der Arbeitgeber nur das Stammpersonal und eine der Aushilfskräfte zum Betriebsausflug eingeladen. Das Finanzamt hat daraufhin die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % nicht anerkannt.
Hinweis: Auch wenn die Veranstaltung den üblichen Rahmen übersteigt und mit 25 % pauschaliert werden soll, ist darauf zu achten, dass begrifflich eine Betriebsveranstaltung vorliegt. Die Pauschalierung und damit auch die Sozialversicherungsbeitrags-Freiheit ist nur möglich, wenn die Teilnahme jedem Mitarbeiter offen steht – vom Abteil...