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Keine erhöhten Anforderungen an eine erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparrücklage
An die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG a. F. im Einspruchsverfahren sind nach Ansicht des FG München keine erhöhten Anforderungen zu stellen, wenn bei der Bildung der zweijährige Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist: Weder muss der Steuerpflichtige die beabsichtigte Investition in einem stärkeren Umfang konkretisieren als bei einer erstmaligen Bildung der Ansparrücklage in der Einkommensteuererklärung noch muss der Steuerpflichtige den Grund für die nachträgliche Bildung der Ansparrücklage glaubhaft machen.
[i]FG widerspricht BMFDas FG München widerspricht damit dem , das an die nachträgliche Bildung der Ansparrücklage höhere Anforderungen stellt als bei der erstmaligen Bildung. Nach Ansicht des FG lassen sich jedoch weder au...